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Glossar

§ 16 ArbZG

§ 16 Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die Nachweise aufzubewahren.

§ 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) regelt die Aufzeichnungs- und Aushangpflichten von Arbeitgebern. Abs. 2 verpflichtet dazu, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und diese Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Durch das BAG-Urteil von 2022 (1 ABR 22/21) wurde klargestellt, dass Arbeitgeber bereits heute verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzuführen — branchen- und größenunabhängig.

Mehr dazu auf unserer Seite Gesetzliche Pflicht sowie im Beitrag § 16 ArbZG einfach erklärt.

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