Vertrauensarbeitszeit
Bei Vertrauensarbeitszeit zählt das Ergebnis statt fester Zeiten — die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt dennoch bestehen.
Bei der Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber auf die Kontrolle der konkreten Lage der Arbeitszeit — im Vordergrund steht das Arbeitsergebnis, nicht die Anwesenheit zu festen Zeiten.
Wichtig: Auch Vertrauensarbeitszeit entbindet nicht von der Erfassungspflicht. Nach dem BAG-Urteil 2022 und § 16 ArbZG müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit dokumentiert werden — das lässt sich datenschutzkonform und unauffällig umsetzen, etwa per App. Die Erfassung dient dem Arbeitsschutz, nicht der Überwachung.